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Artenschutzprüfung

Die europäischen Richtlinien zum Habitat- (FFH-RL) und Vogelschutz (V-RL) enthalten Vorgaben zum Schutz spezieller, besonders oder streng geschützter Arten. Diese Vorschriften werden durch §§ 44ff des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in das nationale Recht integriert. Überall, wo solche Arten vorkommen, sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange zu prüfen. Diese Vorgaben sehen ein dreistufiges Prüfverfahren vor, das beispielsweise in Nordrhein-Westfalen durch die ministerielle Verwaltungsvorschrift "VV-Artenschutz" definiert wird.

Das ILS liefert die gutachterliche Beurteilung eines Vorhabens. Auf dieser Grundlage prüft die zuständige Behörde die jeweiligen artenschutzrechtlichen Auswirkungen.

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)

In dieser Stufe wird geprüft, ob und bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur in diesen Fällen ist für die betroffenen Arten eine Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.

Das ILS führt jedes Jahr zahlreiche artenschutzrechtliche Vorprüfungen durch. Hierzu werten wir alle verfügbaren Informationen zum vorhandenen Artenspektrum aus. Bezogen auf den Vorhabenstyp und die Örtlichkeit prüfen wir alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens.

Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

Hier wird geprüft, ob durch geeignete Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sowie ein Risikomanagement erhebliche Beeinträchtigungen für relevante Arten vermeidbar sind. Dazu werden ggf. spezielle Erhebungen im Gebiet durchgeführt.

Falls artenschutzrechtliche Verbotstatbestände trotz dieser Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden können, ist ein Ausnahmeverfahren in Stufe III erforderlich.

Das ILS erstellte u. a. die Artenschutzprüfung zur Erweiterung des Hafens Emmelsum in Voerde. Dabei konzipierten wir für zahlreiche Arten Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen. Deren Wirksamkeit überprüfen wir in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden in einem mehrjährigen Monitoring.

Stufe III: Ausnahmeverfahren

In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (Alternativlosigkeit, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und zumindest gleich bleibender Erhaltungszustand der betroffenen Arten) erfüllt werden können. Nur in diesem Fall kann das Vorhaben zugelassen werden.